Satzung

DIE SATZUNG DES VEREINS Fördekiter e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Førdekiter". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name "Førdekiter e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zwecke des Vereins sind die Förderung des Kitesurfsports, die Pflege und Erhaltung der zur Sportausübung genutzten Strände und die Erprobung neuer Materialien und Techniken.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.; er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmaßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen durch eine schriftliche Erklärung, auch in elektronischer Form, werden. Die Aufnahme gilt als erfolgt, falls nicht der Vorstand begründet innerhalb von 14 Tagen widerspricht.

§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, auch in elektronischer Form, gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bis dahin ist die Mitgliedschaft beitragsfrei. Bei dem Eintritt ist über ein Mitgliedsbeitrag zu informieren, ansonsten besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (zugleich stellvertretender Vorsitzender), dem Schatzmeister  und dem Schriftführer, zugleich Vertreter des Schatzmeisters.

Der Verein wird nur vom 1. Vorsitzenden allein im Sinne von § 26 BGB gesetzlich vertreten.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.

 

§ 8 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf auf Anordnung des Vorstandes statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen und erfolgt durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage im Internet.

 

§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt sein Vermögen einem von der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung bestimmten, in Flensburg ansässigen, gemeinnützigen Wassersportvereins zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

 

Satzung in der Fassung vom 17.09.2013